Versteigerungsbedingungen

Für die durch die R & R Consulting GmbH – nachstehend Auktionshaus – durchgeführten Versteigerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gelten die nachfolgenden Versteigerungsbedinungen. Diese Versteigerungsbedingungen gelten entsprechend auch für den Nachverkauf.

1.

Die gegenüber dem Auktionshaus bestehenden Pflichten des Einlieferer der ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht – nachstehend „Objekt“ genannt – dem Auktionshaus zur Versteigerung anvertraut, bestimmen sich nach dem mit dem Auktionshaus geschlossenen Einlieferungsvertrag, in dem auch die Geltung dieser Versteigerungsbedinungen vereinbart wird.

Der Verkauf der zur Versteigerung gelangten Objekte erfolgt durch eine Zuschlagsversteigerung im Versteigerungstermin und für den Fall des Fehlens eines bindenden Gebotes ggf. im Nachverkauf. Bei der Zuschlagsversteigerung kommt der Vertrag gemäß § 156 BGB mit dem erteilten Zuschlag auf das Meistgebot zustande und wird durch die sich anschließende notarielle Beurkundung des Vertrages wirksam. Die Vertragsbeteiligten sind verpflichtet, dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar ihre steuerlichen Identifikations-Nummern nach §§ 139a ff. AO unverzüglich mitzuteilen.

Für den Zuschlag ist die endgültige Zustimmung des Eigentümers erforderlich.

Sofern der anwesende Ersteher die Beurkundung nicht am Auktionstag beim amtierenden Notar vornimmt und unterzeichnet, ist der vom Auktionshaus mit der Leitung der Auktion beauftragte Auktionator berechtigt, den Zuschlag zurückzunehmen. Der amtierende Notar ist vom Ersteher unwiderruflich beauftragt, diese Erklärung entgegenzunehmen.

2.

Bei den zur Versteigerung gelangenden Objekten ist mit dem Eigentümer ein Mindestgebot (Limit) vereinbart, mit dessen Aufruf die Versteigerung des Objektes beginnt, soweit der Auktionator kein höheres schriftliches Gebot in der Auktion mitteilt.

Der Auktionator behält sich vor, die Beträge, um die ein neues Gebot das vorherige Gebot mindestens übersteigen muss (Steigerungsspanne) bei jedem Objekt von Fall zu Fall festzusetzen. Diese Steigerungsspanne beträgt € 500,00, soweit nicht vom Auktionator ein anderer Betrag verkündet wird. Sie kann auch während der Auktion verändert werden.

Jeder Bieter bleibt an ein abgegebenes Gebot solange gebunden, bis dieses durch ein höheres Gebot eines anderen Bieters überboten wird. Falls mehrere Bieter ein gleich hohes Gebot abgeben, gilt nur das Gebot, das der Auktionator zuerst zur Kenntnis genommen hat. Bei etwaigen Zweifeln oder Unklarheiten über die Geltung eines Gebotes entscheidet der Auktionator nach seinem Ermessen, ob und an wen er den Zuschlag erteilt oder die Versteigerung wiederholt.

Der Auktionator kann den Zuschlag aberkennen und frühere Bieter fragen, ob sie ihr Gebot aufrecht erhalten und die Versteigerung von dem höchsten aufrecht erhaltenen Gebot an wiederholen oder fortsetzen. Diese Regelungen gelten auch für den Nachverkauf.

3.

Der Auktionator kann auch schriftliche Gebote zulassen, die ihm vor der Versteigerung übergeben werden. Mit Abgabe solcher Gebote werden diese Versteigerungsbedingungen uneingeschränkt anerkannt. Ihre Höhe ist bei Beginn der Versteigerung des Objektes nach Bekanntgabe des Limits vom Auktionator den Anwesenden mitzuteilen.

Der Auktionator kann schriftliche und während des Aufrufes der Sache fernmündlich abgegebene Gebote zulassen, wenn der Bieter einem an der Versteigerung anwesenden Bevollmächtigten rechtzeitig vor Aufruf eine Vollmacht erteilt hat, und diese dem Auktionator in Textform rechtzeitig vor Aufruf vorliegt. Durch solche Gebote werden die Versteigerungsbedingungen uneingeschränkt anerkannt. Die Höhe schriftlich abgegebener Gebote ist bei Beginn der Versteigerung des Objektes nach Bekanntgabe des Limits vom Auktionator den Anwesenden mitzuteilen. Durch die Abgabe eines schriftlichen Gebotes bevollmächtigt der Bieter den Auktionator und seinen Bevollmächtigten zur Mitteilung des Gebotes und zur Entgegennahme des Zuschlages.

Die Bieter verpflichtet sich, diese Vollmacht sofort in notariell beglaubigter Form zu bestätigen und zur Mitteilung des Identifikationsmerkmals nach §§ 139a ff. AO. Hat ein Bieter seinerseits in verdeckter Vollmacht gehandelt, so kann der Zuschlag aberkannt werden, wenn der Bieter nicht zugleich mit dem verdeckt Vertretenen die gesamtschuldnerische Haftung für die Erfüllung der Pflichten aus dem Zuschlag übernimmt.

Auf den möglichen Anfall doppelter Grunderwerbsteuer in diesem Fall weist das Auktionshaus ausdrücklich hin.

4.

Der Zuschlag wird dem Meistbietenden erteilt. Soweit nicht anders ausgelobt erfolgt der Zuschlag mit der Maßgabe, dass der Auktionator bei Zuschlägen an eine juristische Person verlangen kann, dass neben der juristischen Person auch der gesetzliche Vertreter persönlich dafür einsteht, dass die erwerbende juristische Person alle in der Vertragsurkunde übernommenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber allen Gläubigern nachkommt und insoweit den Verpflichtungen als Gesamtschuldner beitritt.

Die notarielle Beurkundung erfolgt regelmäßig in der Weise, dass im Anschluss an die Versteigerung unter Abbedingung von § 156 BGB ein Kaufvertrag beurkundet wird.

5.

Die Mitarbeiter des Auktionshauses haften nicht für den Inhalt der im Namen des Erstehers abgegebenen Erklärungen bzw. die Erteilung der Genehmigungserklärung. Der Auktionator kann auch telefonische Gebote zulassen, für die die vorstehenden Bestimmungen entsprechend gelten. Auktionshaus und Auktionator übernehmen keine Haftung für das Zustandekommen von Telefonverbindungen bei telefonischen Bietungsaufträgen.

Das uneingeschränkte Hausrecht im Auktionssaal und in den Vorräumen liegt ausschließlich beim Auktionator. Dieser kann nach eigenem Ermessen dem Besucher bzw. Bieter ein Teilnehmen bzw. weiteres Teilnehmen an der Auktion untersagen.

Jeder Besucher bzw. Bieter erhält gegen Vorlage und Registrierung seines Personalausweises bzw. Reisepasses ein Bieterkärtchen, welches zum Zwecke des Bietens verwendet werden muss.

6.

Jeder Bieter ist bei Zuschlag verpflichtet, eine Sicherheitsleistung zu leisten, die zehn vom Hundert (10 %) des Meistgebotes, mindestens jedoch € 2.000,00 beträgt. Der Auktionator kann die Sicherheitsleistung im Einzelfall herabsetzen. Wenn das Meistgebot unter € 2.000,00 liegt, ist es in voller Höher zu leisten. Ein Zuschlag kann vom Auktionator zurückgezogen werden, wenn der Bieter auf Verlangen des Auktionators keine Sicherheitsleistung leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch Barzahlung (per Vorabüberweisung oder per EC-Karte am Ort der Versteigerung) oder durch Scheck geleistet werden. Die Sicherheitsleistung wird auf das Meistgebot angerechnet und dient insoweit als Anzahlung auf den Kaufpreis.

Der Auktionator zahlt die Sicherheitsleistung abzüglich des geschuldeten Courtage (Aufgeld) sofort auf ein Notaranderkonto des amtierenden Notars ein.

Der Auktionator kann einen Bieter bei nachgewiesener Bonität von der Leistung der Sicherheitsleistung befreien. Diese Befreiung erfolgt schriftlich.

Wird das Meistgebot nicht in voller Höhe bezahlt und der Vertrag aus diesem Grunde nicht durchgeführt, so dient die Sicherheitsleistung vorrangig der Begleichung der Courtage-Ansprüche des Auktionators und nachrangig der Befriedigung etwaiger Schadensersatzansprüche des Eigentümers. Die Sicherheitsleistung kann nur mit Zustimmung des Eigentümers und des Auktionators zurückgezahlt werden. Ohne übereinstimmende Weisung ist der beurkundende Notar berechtigt, jederzeit die Zahlung auf das Meistgebot beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen.

7.

Der Ersteher garantiert dem Veräußerer vertraglich, dass

  • die Zahlung des Kaufpreises rechtzeitig und wie hier vereinbart erfolgt,
  • dem Notar im Rahmen der Einzahlung auf dem Notaranderkonto keine nach den Vertragsbedingungen unerfüllbaren Treuhandauflagen gemacht werden,
  • er unverzüglich alle - auch im Vorschusswege erhobenen - Kosten bei Gericht und Notar begleicht,
  • er fristgerecht die Grunderwerbssteuer entrichtet,
  • er dem Notar binnen einen Monat ab heute alle für die Eigentumsumschreibung auf den Erwerber erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Belege und Unterlagen und jeweils in der zum Grundbuchvollzug erforderlichen Form im Original überlässt.

Im Falle der Nichterfüllung einer der vorstehenden Garantieversprechen stehen dem jeweiligen Vertragspartner damit die Rechte wegen Nichterfüllung seiner Hauptleistungspflicht (Schadensersatz statt Leistung (§§ 281, 282 BGB) bzw. Rücktritt (§ 323 BGB) zu.

Veräußerer und Ersteher bevollmächtigen hiermit das Auktionshaus unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB etwaige Nachfristsetzungen nach §§ 280, 281, 323 BGB der anderen Vertragsseite entgegenzunehmen. Bei Nachfristsetzungen, die unter Verwendung dieser Vollmacht ausgesprochen werden, muss die Nachfrist mindestens drei Wochen betragen. Das Auktionshaus soll eine bei ihm eingehende Nachfristsetzung an die letzte ihm vom Adressaten mitgeteilte Anschrift weiterleiten.

Veräußerer und Ersteher verpflichten sich wechselseitig, dem Auktionshaus, dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar und dem anderen Vertragspartner jede Adressänderung unverzüglich mitzuteilen.

Soweit der Kaufpreis bei Zuschlag nicht in voller Höhe in bar hinterlegt worden ist, hat sich der Erwerber in Ansehung des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Die im verlesenen Auslobungstext (Besondere Versteigerungsbedingungen) enthaltenen Vereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Versteigerungsbedingungen vor. Insbesondere ist für die Beschreibung des Vertragsgegenstandes allein der zur Versteigerung verlesene Auslobungstext maßgeblich.

8.

Das Auktionshaus oder der Auktionator kann nach dem Zuschlag vom Ersteher verlangen, eine zusätzliche Kostensicherheit bis zu 15 vom Hundert (15 %) des Kaufpreises mind. 1000 € bei einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zu hinterlegen und diesen gegebenenfalls zum Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Die Kostensicherheit dient zuerst der Sicherstellung der Bezahlung der Notarkosten, dann der Grunderwerbsteuer, sodann der Grundbuchkosten und zuletzt aller sonstigen Kosten und Gebühren für den Vollzug des Vertrages. Der Rechtsanwalt ist dann zu beauftragen, diese Forderungen aus dem hinterlegten Betrag zu begleichen. Nach Abschluss der Abwicklung ist über die Kostensicherheit abzurechnen und ein etwaiger Rest an den Ersteher zurückzuzahlen. Bis dahin ist der Auftrag unwiderruflich. Der Rechtsanwalt ist ferner unwiderruflich zu ermächtigen, den Grunderwerbsteuerbescheid und sonstige Kostenrechnungen und Gebührenbescheide anzufordern und – im Fall der Anforderung – entgegenzunehmen.

9.

Sollte eine Bestimmung des geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten dann die gesetzlichen Vorschriften.

10.

Jeder Zuschlag eines Objektes erfolgt im altersbedingten Zustand und, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, wie es im Zeitpunkt des Zuschlags steht und liegt, das heißt: unter Ausschluss aller Ansprüche und Rechte bezüglich Sach- und Vermögensschäden des Erstehers wegen Sachmängeln des Grundstückes und der Gebäude und ggf. mit versteigerter beweglicher Sachen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Eigentümer die Pflichtverletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht- verletzung des Eigentümers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Eigentümers steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Für mit verkaufte bewegliche Sachen gilt die gesetzliche Regelung. Schadensersatzansprüche des Erstehers wegen eines Sachmangels, mit den vorstehenden Ausnahmen, sind ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist wird auf ein Jahr verkürzt. Soweit der Eigentümer dem Auktionator Angaben und Zusicherungen über das Objekt und seine tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, gelten diese zugunsten des künftigen Erstehers. Er kann Rechte daraus nur unmittelbar gegen den Eigentümer geltend machen.

Soweit dies nicht im Auslobungstext anderweitig vermerkt ist,

  • verzichtet der Erwerber gegenüber dem Veräußerer auf die Aushändigung eines Energieausweises nach EnEV 2006, und

  • bei Grundstücken im Beitrittsgebiet übernimmt der Erwerber aufgrund § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz die zu begründenden und zur Eintragung gelangenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten von Versorgungsunternehmen ohne Anrechnung auf den Kaufpreis zur weiteren Duldung.

Ist im Auslobungstext die Übernahme bestehender Grundpfandrechte unter Anrechnung auf den Kaufpreis (Meistgebot) in Aussicht gestellt, gehen Veräußerer, Auktionshaus und Auktionator keine Haftung für die Genehmigung der Schuldübernahme durch die Gläubiger ein. Wird diese verweigert, ist der Erwerber verpflichtet, durch sonstige Fremd- oder Eigenmittel den entsprechenden Teil des Meistgebotes innerhalb von einem Monat nach Zugang der Verweigerung der Schuldübernahmegenehmigung zu belegen. Etwaige sich danach ergebende Differenzbeträge zwischen dem hinterlegten und dem tatsächlichen Bar-Anteil sind durch unmittelbare Zahlung zwischen Erwerber und Veräußerer auszugleichen.

11.

Jede Haftung des Auktionators und des Auktionshauses – auch für die Beratung in Bewertungsfragen oder für Ansprüche und Rechte bezüglich Sach- und Vermögensschäden wegen Sachmängeln am Objekt – ausgeschlossen.

Hiervon ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Auktionshaus/ der Auktionator die Pflichtverletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Genannten beruhen. Eine Pflichtverletzung der Genannten steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Für mit verkaufte bewegliche Sachen gilt die gesetzliche Regelung.

Der Auktionator lässt durch das Auktionshaus im Auftrag des Eigentümers folgende Feststellungen bezüglich des Objektes treffen:

a)  Eintragungen in Abt. I, II und III des Grundbuchs sowie Flächengröße lt. Eintragung im Bestandsverzeichnis,

b)  etwaige Auflagen des zuständigen Amtes für Bau- und Wohnungswesen sowie des Bezirksschornsteinfegermeisters,

c)  bei vermieteten Objekten: zuletzt festgestellter Mietzins (Kaltmiete) und Betriebskosten (diese Angaben können sich zwischen dem Tag der Beauftragung – Exposé-Erstellung – und dem Tag des Zuschlags – Versteigerungstag – durch Leerstand, eventuell auch Neuvermietung, ändern).

Soweit die vorstehend aufgeführten Angeben zu lit. a) bis/ mit c) durch den Auktionator mitgeteilt werden, übernimmt dieser oder das Auktionshaus keine Haftung für deren Richtigkeit. Bei allen Objekten werden die Angaben zu lit. c) unter dem Vorbehalt der Überprüfung und nachträglichen Richtigstellung gemacht. Die Angaben zu den Mieten und den Betriebskosten können sich auch zwischen dem Zeitpunkt des Zuschlags und dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Übergabe von Nutzen und Lasten ändern, sei es durch zwischenzeitlichen Leerstand oder Neuvermietung.

12.

Die wirtschaftliche Übergabe des Objektes (Lasten- und Nutzenübergang) erfolgt an dem Monatsersten, der auf die Hinterlegung/ Zahlung des Meistgebotes folgt. Das Eigentum an dem Objekt wird frei von Lasten in den Abteilungen II und III des Grundbuches übertragen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Eventuelle Belastungen in Abt. II, wie zum Beispiel Geh-, Fahr- und Leitungsrechte oder Sanierungsvermerke übernimmt der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistgebot. Der bisherige Eigentümer ist verpflichtet, bis zum Übergabestichtag sämtliche laufenden öffentlichen und privaten Lasten des Grundstücks zu tragen. Im Einzelfall können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

Die Kosten für die am Tage der Versteigerung vorhandenen Erschließungsanlagen (wie Straße, Kanalisation usw.) trägt der bisherige Eigentümer. Etwaige, am Übergabestichtag noch nicht abgerechnete Anliegerbeiträge, Kommunalabgaben sowie Erschließungskosten, die sich auf Erschließungsmaßnahmen bis zum Tag der Auktion beziehen, sind vom Eigentümer zu tragen. Erschließungskosten für Maßnahmen, die nach dem Tag der Auktion durchgeführt werden, trägt der Ersteher.

Soweit der Eigentümer schon Leistungen für Erschließungskosten bzw. laufende Lasten für Zeiträume erbracht hat, die nach dem jeweiligen Stichtag liegen, ist der Ersteher zur Erstattung verpflichtet. Die Abrechnung erfolgt zwischen den Beteiligten direkt. Dies gilt auch für etwaige vorhandene Vorräte an Heizöl oder sonstigen Brennstoffen, die zwischen Eigentümer und Ersteher abzurechnen sind.

13.

Das Meistgebot ist (unter Abzug einer etwa vorher geleisteten Sicherheitsleistung) grundsätzlich durch Zahlung auf ein Treuhandkonto des Auktionshauses/ Auktionators oder das Notaranderkonto des beurkundenden Notars zu hinterlegen, und zwar – soweit in den ausgelobten Kaufbedingungen des einzelnen Objektes nichts anderes vorgesehen ist – innerhalb eines Monats ab Versteigerungstermin. Die Hinterlegung des Meistgebots ist auch vertragsgemäß, wenn sie die Auflage der Eintragung einer Kaufpreisfinanzierungs- grundschuld nach Maßgabe dieser Versteigerungsbedingungen enthält.

Voraussetzung dafür ist weiterhin, dass die für die Eintragung der Grundpfandrechte erforderlichen Erklärungen vor dem beurkunden- den Notars abgegeben werden.

Die Auszahlung des Meistgebotes erfolgt,

  • wenn die ranggerechte Eintragung einer Vormerkung am Vertragsgegenstand zugunsten des Erstehers und die etwaige Eintragung erforderlicher Finanzierungspfandrechte erfolgt ist.

  • Von der Eintragung der Vormerkung kann abgesehen werden, wenn der Ersteher darauf als Zahlungs- bzw. Auszahlungsbedingung verzichtet.

  • die für den Grundbuchvollzug der Eigentumsumschreibung erforderlichen behördlichen und sonstigen Genehmigungen, Bescheinigungen, Zustimmungen und Nachweise vorliegen – mit Ausnahme der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung – und

  • etwaige grundbuchfähige Lastenfreistellungsurkunden für nicht zu übernehmende Belastungen vorliegen, sowie

  • der hinterlegte Betrag ausreicht, um die erwerberseitig nicht zu übernehmenden Grundbuchbelastungen und sonstige, vom Einlieferer zu tragende Lasten abzulösen.

Das Auktionshaus bestätigt, dass es für die von einem Auktionator als Treuhänder geführten Verwahrungskonten den üblichen Versischerungsschutz abgeschlossen hat. Vereinbaren die Vertragsteile eine Hinterlegung auf einem Notaranderkonto, so gelten die für die Treuhandkonten in den Versteigerungsbedingungen enthaltenen Regeln sinngemäß.

Bei Ausübung einer Belastungsvollmacht, die der Eigentümer dem Auktionator für den Erwerber in der Regel erteilt, dürfen Treuhandauflagen der finanzierenden Kreditinstitute zur Auszahlung des Meistgebotes vom Treuhandkonto nur von objektbezogenen Grundbucheintragungen abhängig gemacht werden. Der Eigentümer ist damit einverstanden, dass vom Treuhandkonto eventuelle Lasten des Grundbuches abgelöst werden. Im Fall der Versteigerung von Objekten, deren Rückführung vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen noch nicht erfolgt ist, ist das Meistgebot zwei Wochen nach Mitteilung des Notars über die Wiedereintragung des Einlieferers als Eigentümer im Grundbuch zur Hinterlegung fällig. Grundsätzlich erfolgt die Kaufpreisabwicklung über ein Anderkonto des Notars bzw. über ein Treuhandkonto des Auktionshauses/ Auktionators. Die Hinterlegungszinsen stehen dem Eigentümer zu. Mit Zustimmung des Auktionators kann die Zahlung des Meistgebotes direkt an den Eigentümer erfolgen.

14.

Jeder Ersteher ist verpflichtet, sich sofort zu Protokoll des amtierenden Notars der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen des gesamten Betrages des Meistgebotes nebst Verzugszinsen gegenüber dem Eigentümer und wegen der Courtage des Auktionators gegenüber dem Auktionshaus zu unterwerfen und den amtierenden Notar unwiderruflich anzuweisen, dem Eigentümer bzw. dem Auktionshaus eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Sofern der Ersteher nicht mehr anwesend ist, hat er diese Erklärung unverzüglich vor einem Notar nachzuholen.

Bei Zahlungsfristüberschreitung ist der Ersteher verpflichtet, an den Eigen- tümer bzw. das Auktionshaus gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 5 % (bzw. 8 %) per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Zahlungstermin gemäß vorstehender Ziffer 9) zu zahlen, soweit nicht ein weitergehender Verzugsschaden nachgewiesen wird.

15.

Falls Objekte zur Versteigerung gelangen, bei denen der Auktionator selbst als Miteigentümer beteiligt oder Gesellschafter des Eigentümers ist, hat er dies bei Beginn der Versteigerung bekannt zu geben.

16.

Der Eigentümer trägt folgende Kosten:

die Kosten für die Tilgung und Löschung nicht übernommener Grundbuchbelastungen sowie etwaige Hebegebühren, die nur aufgrund der Löschung von Belastungen entstehen und die Vermessungskosten einer veräußerten Teilfläche.

Die vom Eigentümer zu zahlende Courtage wird mit dem Auktionshaus und dem Auktionator individuell vereinbart.

Der Ersteher trägt folgende Kosten:

  1. a) Die anteilige Courtage (Aufgeld) des Auktionshauses, jeweils vom Meistgebot inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Diese beträgt für Objekte

bis zu einem Meistgebot von € 9.999                                         17,85 %
bei einem Meistgebot von € 10.000 bis € 29.999                       11,90 %
bei einem Meistgebot von € 30.000 bis € 59.999                        09,52 %
bei einem Meistgebot ab € 60.000                                              07,14 %

Die Courtage ist verdient, fällig und zahlbar mit Zuschlag, unabhängig von der weiteren Vertragsentwicklung. Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Meistbietende zu vertreten hat, nicht zustande, ist das Aufgeld trotzdem verdient und fällig.

Ein Rückforderungsanspruch ist ausgeschlossen; es sei denn, eine für die Wirksamkeit des Vertrages öffentlich-rechtliche Genehmigung wird bestandskräftig verweigert.

Bei Hinterlegung des Meistgebotes auf einem Treuhandkonto des Auktionshauses ist dieses berechtigt, das Aufgeld bei Auszahlungsreife direkt zu entnehmen. Wird das Meistgebot ganz oder teilweise direkt an den Veräußerer gezahlt, ist dieser verpflichtet, das Aufgeld binnen vier Wochen nach Eingang des Meistgebotes an das Auktionshaus zu zahlen. Bei Hinterlegung des Meistgebotes auf einem Notaranderkonto soll der Notar das Aufgeld anlässlich der Auszahlung direkt an das Auktionshaus auszahlen.

b)  Gebühren des notariellen Kaufvertrags, der Auflassung, einer eventuell erforderlichen Identitätserklärung und des Vollzuges, ein- schließlich Hinterlegung,

c)  Kosten der grundbuchlichen Eintragungen und der Löschung der Auflassungsvormerkung, Gebühren der Behörden, Grunder- werbsteuer und sonstiger etwa erforderlicher Zustimmungen,

d)  Kosten einer vom Ersteher veranlassten Grenzfeststellung eines ganzheitlich veräußerten Flurstückes.

e)  Sofern von einem Kaufinteressenten Gutachten zu den zu versteigernden Objekten abgerufen werden, berechnet das Auktions- haus/ der Auktionator hierfür bei Kurzgutachten je € 11,90, bei normalen Gutachten je € 17,85, jeweils inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.

17.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch von der Vorlage des Negativzeugnisses gemäß § 28 Absatz 1 BauGB, über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch, einer eventuell notwendigen sanierungs- und/oder denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, die auch für Finanzierungsgrundschulden erforderlich ist, abhängt und/ oder etwaiger landesrechtlicher Bestimmungen sowie der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung. Bei landwirtschaftlich genutzten Flächen ferner von der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.

Bei Veräußerung von Teilflächen bedarf es zur Eigentumsumschreibung des katastermäßigen und grundbuchmäßigen Vollzuges der Teilung. Für die neuen Bundesländer ist weiterhin unter Umständen die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erforderlich. Soweit ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird, ist der Ersteher zum Rücktritt von dem Vertrag gegenüber dem Eigentümer berechtigt.

Für die grundbuchliche Abwicklung des Kaufvertrages gelten soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist – folgende Regelungen:

a)  Der Antrag auf Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung ist durch den amtierenden Notar beim Grundbuchamt zu stellen, wenn entsprechend diesen Versteigerungsbedingungen – ansonsten auflagenfrei – die Sicherheitsleistung beim Notar hinterlegt ist, sofern der Ersteher hierauf im Falle einer Direktzahlung nicht verzichtet.

b)  Die Eigentumsübertragungsvormerkung ist nur mit Zustimmung des Eigentümers abtretbar.

c)  Ohne Zahlung der Sicherheitsleistung, kann vom Notar die Auflassungsvormerkung beantragt werden, wenn der Ersteher die Löschung dieser Vormerkung in grundbuchlicher Form unwiderrufbar für den Fall des Rücktritts des Eigentümers wegen Zah- lungsverzuges des Erstehers bewilligt hat und der Auktionator den Ersteher von der Sicherheitsleistung schriftlich befreit hat.

d)  Der Antrag auf Eigentumsumschreibung soll gestellt werden, wenn der volle Betrag des Meistgebotes direkt bezahlt oder auszah- lungsreif hinterlegt ist, bzw. etwaige Schuldübernahmegenehmigungen zugesagt oder erteilt sind.

e)  Der Ersteher beantragt die Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Eigentumsübertragungsvormerkung gelegentlich der Eigentumsumschreibung, soweit zwischenzeitlich keine seine Rechte beeinträchtigenden Eintragungen erfolgt oder beantragt sind.

f)  Eigentümer und Ersteher verzichten insoweit auf ihre eigenen Antragsrechte beim Grundbuchamt.

Gerichtsstand ist Berlin sofern das Gesetz keinen anderen Gerichtstand zwingend vorschreibt.

Erfolg! Vielen Dank für Ihre Bewertung.

Fehler! Bitte füllen Sie alle Felder aus.