Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vorbemerkung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für den Geschäftsverkehr zwischen der
R & R Consulting GmbH, Pariser Str. 61, 10719 Berlin (im Folgenden: Makler) und seinen Kunden.

Hinsichtlich der von der R & R Consulting GmbH veranstalteten Immobilienversteigerungen gelten ausschließlich die Versteigerungsbedinungen.

2. Inhalt, Urherberrechte

Die Angebote auf www.rosenbaum-group.de (im Folgenden: Webseite) und den Exposés beruhen auf den Angaben und Informationen des Eigentümers oder sonstiger Dritter. Trotz aller Sorgfalt kann der Makler keine Haftung für die Richtigkeit dieser Angaben übernehmen. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

Sämtliche Rechte an den Inhalten der Website und der Exposés liegen, sofern dies nicht anders gekennzeichnet, bei der R & R Consulting GmbH. Die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Inhalten außerhalb der gesetzlichen Schranken der §§ 44a ff UrhG wird untersagt. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, in welcher Form die Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und/oder Veröffentlichungshandlung erfolgt.

3. Zustandekommen des Maklervertrags

Der provisionspflichtige Maklervertrag kommt mit und/oder unserem Beauftragten entweder durch schriftliche Vereinbarung oder wenn aufgrund unseres Nachweises oder Vermittlung ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, auch wenn dieser zu von dem Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird bzw. der Vertrag im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang Erweiterungen oder Ergänzungen erfährt. Dies gilt auch bei einem Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung oder wenn statt eines Verkaufes ein Erbbaurecht an dem vermittelten/nachgewiesenen Vertragsgegenstand eingeräumt wird.

4. Provision

(1) Für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Provision an den Makler. Bei Kaufverträgen beträgt die Provision - sofern nicht anders vereinbart - 6,96 % des tatsächlichen Verkaufspreises inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Im Übrigen ergibt sich die Provision aus dem vom Makler zur Verfügung gestellten übersandten Exposé. Die Provision ist im Verkaufspreis nicht enthalten und ist vom Käufer zu zahlen.
(3) Die Provision wird mit Abschluss des Kauf- bzw. Hauptvertrags fällig, ohne dass es einer gesonderten Rechnungsstellung bedarf. (4) Eine nachträgliche Auflösung eines durch den Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages lässt den Provisionsanspruch nicht entfallen. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Vertragsteil zurücktritt, weil der andere seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat. (5) Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen gegenüber der Provisionsforderung sind ausgeschlossen, soweit die aufrechenbare Forderung nicht rechtskräftig festgestellt ist.

5. Weitergabeverbot

(1) Die vom Makler übermittelten Angebote, Informationen und Exposés sind streng vertraulich und nur für den Kunden bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich, keine ihm durch den Makler übermittelten Angebote, Informationen oder Exposés ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Maklers zu verwerten oder dritten Personen mitzuteilen bzw. zukommen zu lassen.
(2) Jede unbefugte Weitergabe an Dritte, auch Vollmacht – oder Auftraggeber des Empfängers, die zum Abschluss eines Kaufvertrages über das von uns angebotene Objekt führt, hat zur Folge dass der Empfänger unseres Angebotes uns zum Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision verpflichtet ist.
(3) Das vorstehende Weitergabeverbot gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

6. Kundendaten

Der Kunde versichert, dass die von ihm angegebenen Daten zutreffend und vollständig sind.

7. Vorkenntnis

Ist dem Kunden die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen. Bis zum Beleg des Gegenteils gilt unser Nachweis als ursächlich für den Abschluss eines Vertrages. Spätere Nachweise durch Dritte ändern nichts an der Ursächlichkeit unseres Nachweises.

8. Aufklärungspflicht

Der Kunde ist in Verhandlungen mit den jeweiligen Eigentümern/Auftraggebern verpflichtet, die R & R Consulting GmbH als nachweisenden/vermittelnden Makler zu benennen, uns zu den Verhandlungen und zu der notariellen Beurkundung des Vertrages hinzuzuziehen sowie uns unaufgefordert Abschriften der beurkundeten Verträge und evtl. späterer Ergänzungs- oder Änderungsvereinbarungen zukommen zu lassen.

9. Doppeltätigkeit

Der Makler ist berechtigt, sowohl für den Eigentümer als auch für den Kunden tätig werden.

10. Ersatz- und folgegeschäfte

Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

11. Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung/Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(2) Sollten einer oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt, Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarung entspricht und dieser nicht zuwiderläuft.

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